Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI)
Liana Ackermann
Luppmenstrasse 18320 Fehraltorf
Tel. 058 595 18 18
E-Mail: liana.ackermann@esti.ch
Web
https://www.esti.admin.ch/de/esti-startseite
Von 2007 bis 2023 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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19.11.2013 |
Urteil Bundesgericht - Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI: Gesuchsgebühren
Behörde darf Medienschaffenden nicht volle Kosten auferlegen Mehr… Behörde darf Medienschaffenden nicht volle Kosten auferlegen Bundesgerichtsentscheid 1C_550/2013 vom 19. November 2013 Wer: Roland Gysin, Redaktion Saldo, gegen Eidg. Starkstrominspektorat Was: Der Journalist Roland Gysin beantragte Einsicht in einer Liste von Elektrogeräten, die das ESTI prüfte. Das ESTI gab dem Gesuch statt und stellte dafür Unkosten von Fr. 700 in Rechnung. Der Journalist legte gegen die entsprechende Gebührenverordnung Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 22. April 2013, dass die Gebühr auf Fr. 600 zu reduzieren sei (vgl. BVGer-Urteil A-3363/2012 vom 22. April 2013). Der Journalist legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein. BGÖ-Artikel: Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; Art. 14 VBGÖ; Art. 3 Abs. 2 Bst. a Allgemeine Gebührenverordnung Entscheid: Die Gebühr ist «um mindestens die Hälfte zu reduzieren». Begründung: Grundsätzlich darf eine Behörde Gebühren erheben. Das gilt auch dann, wenn der Gesuchsteller ein Medienschaffender ist. Gegen die Erhebung einer «normalen» Gebühr spricht gemäß BG indes «vorliegend, dass der Beschwerdeführer für eine Zeitschrift arbeitet und seine Recherche ein Thema von öffentlichem Interesse betraf.» Umgekehrt spricht «für die Auferlegung einer Gebühr (...) hingegen der relativ grosse Zeitaufwand von sechs Stunden für die Bearbeitung des Gesuchs». Aufgrund dieser Sachlage kommt das BG zum Schluss, dass das ESTI bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer «nicht die volle Gebühr in Höhe von Fr. 600.-- (sechs Stunden Aufwand à je Fr. 100.--) hätte auferlegen dürfen.» |
Medienschaffender | |
22.04.2013 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI): Gebühr für Gesuchsbearbeitung gerechtgfertigt, Gebühr für Verfügung nicht
Gebühren von 600 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs n… Mehr… Gebühren von 600 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs nach BGÖ sind rechtens. Das Verfassen einer Kostenverfügung darf indes nicht in Rechnung gestellt werden Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-3363/2012 vom 22. April 2013 Parteien Roland Gysin, Redaktor «Saldo» (Beschwerdeführer), gegen Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) Was Das Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) hat 2012 die Pressemitteilung «Marktüberwachung 2011 – Jedes sechste elektronische Gerät mit Mängeln» verfasst. Darauf verlangte der «Saldo»-Redaktor Einsicht in die Liste der kontrollierten Geräte und der ausgesprochenen Verkaufsverbote. Das ESTI gab dem Gesuch statt und stellte eine Kostenverfügung über 700 Franken für Bearbeitungsgebühren aus. Gegen diese Verfügung hat der Redaktor Beschwerde eingelegt. Es sei nicht einsichtig, dass das Erstellen der gewünschten Liste so aufwändig sei, dass der Aufwand die Gebühr rechtfertige. Außerdem könne gemäß Art. 14 VBGÖ die Behörde auf eine Gebühr ganz verzichten, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Information bestehe. BGÖ/BVGÖ-Artikel Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ, Art. 5 Abs. 2 BGÖ; Art 13 VBGÖ, Art. 17 VBGÖ Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheißen. Zuerst prüft das BVGer, ob der Fall überhaupt nach BGÖ zu beurteilen sei. Dies sei der Fall, obwohl sich die Informationen im Besitz von Electrosuisse befänden, eines privaten Vereins, der die Prüfungen im Auftrag des ESTI vornehme, weil der Verein mit dieser Prüfung eine öffentliche Aufgabe wahrnehme. Obwohl die Liste in der vom Redaktor gewünschten Form gar nicht existierte, bestehe ein «Dokument» i.S. von Art. 5 Abs. 2 BGÖ, da die gewünschte Liste mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs erstellt werden könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die dafür von Electrosuisse verrechneten fünfeinhalb Stunden seien unverhältnismäßig, sei «pauschal und in keiner Weise substantiiert». Es habe auch kein «existenzielles Interesse der Öffentlichkeit» an dem Artikel bestanden, den der Redaktor mit den Informationen verfasst habe, sei doch das ESTI seiner Aufgabe nachgekommen und habe die schadhaften Geräte aus dem Verkauf gezogen. Produktevergleichen aber seien Teil des Geschäftsmodells von «Saldo», weshalb der Beschwerdeführer mit der offen gelegten Information einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erlangt habe. Es sei legitim, dafür Rechnung zu stellen. – Das ESTI hat indes auch den Aufwand für das Ausstellen der Kostenverfügung verrechnet, was nicht legitim sei. Die erhobene Gebühr ist deshalb zu reduzieren und das ESTI hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 500 Franken zu zahlen. – Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. |
Medienschaffender |
Mirjam Fonti, Saldo, 30.08.2022 Achtung, hier drohen Stromschläge!Das Eidgenössischen Starkstrominspektorat beurteilte im vergangenen Jahr 106 elektronische Geräte als gefährlich: Bei Gebrauch würden Stromschläge, Verbrennungen oder Brände drohen. Die Produkte dürfen zwar nicht mehr in der Schweiz verkauft werden, aber viele dieser Geräte befinden sich noch immer in Haushalten im Einsatz. Die Benutzer und Benutzerinnen wissen nichts um deren Gefährlichkeit. «Saldo» verlangte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die Liste der durchgefallenen Produkte. Auf ihr befinden sich Ladegeräte, Powerbanks, Akkus, Lampen, Leuchten und Geräte mit falschen Steckern. |